Rechtssatz: Der Ladungsbescheid, welcher in einer Verwaltungsstrafsache ergangen ist, ist anfechtbar. Dass die belangte Behörde von der Androhung von Zwangsmitteln Abstand genommen hat, nimmt dem Ladungsbescheid nicht seinen Charakter (Anmerkung 7. zu § 19 AVG in Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren14 Manz 2001). Die Ermächtigung zur Ladung setzt voraus, dass das Erscheinen des zu Ladenden nötig ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Behörde den mit der Ladung verfolgten Zweck auch au... mehr lesen...