Norm: AVG §45 Abs3StVG §116 Abs3
Rechtssatz: Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG einzuräumen. Die Verletzung des Parteiengehör kann durch die bloße Nichtgebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht nicht heilen. Entscheidungstexte 132 Bs 418/18t Entscheidungstext OLG Wien 28.03.2019... mehr lesen...
Norm: AVG §37AVG §45 Abs3RAO §5 Abs2
Rechtssatz: Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 45 Abs 3 in Verbindung mit § 37 AVG), wenn dem Eintragungswerber, dessen Vertrauenswürdigkeit der Kammerausschuß gemäß § 5 Abs 2 RAO zu prüfen hatte, das Ergebnis nachträglicher Beweisaufnahmen nicht zur Kenntnis gebracht wurde. Entscheidungstexte Bkv 3/83 Entsch... mehr lesen...