Norm
AVG §45 Abs3Rechtssatz
Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG einzuräumen. Die Verletzung des Parteiengehör kann durch die bloße Nichtgebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht nicht heilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000946Im RIS seit
12.04.2019Zuletzt aktualisiert am
12.04.2019