RS OGH 2019/3/28 132Bs418/18t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.2019
beobachten
merken

Norm

AVG §45 Abs3
StVG §116 Abs3

Rechtssatz

Parteiengehör ist von Amts wegen, ausdrücklich, in förmlicher Weise, unter Einräumung einer angemessenen Frist und unter Beachtung des § 13a AVG einzuräumen. Die Verletzung des Parteiengehör kann durch die bloße Nichtgebrauchnahme vom Recht auf Akteneinsicht nicht heilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:2019:RW0000946

Im RIS seit

12.04.2019

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten