Die Klägerin begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel des Schadenersatzes Zahlung eines Betrages von 118.810 S s. A. und brachte dazu vor, daß diese bei der Vornahme von Sprengarbeiten an der Eisenbundesstraße die sicherheitsbehördlichen Vorschreibungen hinsichtlich der Anzahl und der Intensität der Sprengungen nicht beachtet habe; hiedurch seien an dem im Eigentum der Klägerin stehenden Hause erhebliche Schäden entstanden, deren Behebung den Klagsbetrag erfordere. Ein Verschul... mehr lesen...
Norm: AVG §43 Abs6JN §1 CVIb
Rechtssatz: Das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß § 43 Abs 6 AVG vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes darf nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden. Wenn dies gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, Se... mehr lesen...