RS OGH 1969/6/12 1Ob113/69, 7Ob507/79

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Veröffentlicht am 12.06.1969
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Norm

AVG §43 Abs6
JN §1 CVIb

Rechtssatz

Das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß § 43 Abs 6 AVG vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes darf nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden. Wenn dies gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, Seite 123; VwGH vom 22.12.1925, Slg 14057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045613

Dokumentnummer

JJR_19690612_OGH0002_0010OB00113_6900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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