Norm
AVG §43 Abs6Rechtssatz
Das erzielte Ergebnis eines vom Verhandlungsleiter gemäß § 43 Abs 6 AVG vorgenommenen Vergleichsversuches über Angelegenheiten des Privatrechtes darf nicht zum Gegenstand einer Auflage des Bewilligungsbescheides gemacht werden. Wenn dies gleichwohl geschehen ist, dann konnte eine solche Auflage zwar nicht mit den Mitteln des öffentlichen Rechtes erzwungen werden (Krzizek, Das öffentliche Nachbarrecht, Seite 123; VwGH vom 22.12.1925, Slg 14057/A), die Möglichkeit, die sich aus der getroffenen Vereinbarung ergebenden Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten zu verfolgen, wurde den Parteien damit aber keinesfalls genommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0045613Dokumentnummer
JJR_19690612_OGH0002_0010OB00113_6900000_001