Begründung: : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau, Frau A. Y. gemäß § 359b Abs 1 Z 2 und Abs 8 iVm § 81 GewO und § 93 Abs 2, 3 und 5 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz die Genehmigung für die Änderung der bestehenden gewerblichen Betriebsanlage (Imbissstand) auf Grundstück Nr. 272/2 KG A. durch Errichtung eines Zeltes zur Überdachung von Verabreichungsplätzen samt Nebenanlage (Gasofen) im vereinfachten Genehmigungsverfahren erteilt und dabei festges... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch wenn ein Nachbar im vereinfachten Betriebsanlagengenehmigungsverfahren gemäß §359b Abs1 GewO im erstinstanzlichen Verfahren kein Einwendungsvorbringen, welches die Durchführung des vereinfachten Genehmigungsverfahrens ausdrücklich bekämpft, erstattet hat, so tritt die Präklusionswirkung gemäß § 42 Abs 1 AVG dennoch nicht ein, wenn von der erstinstanzlichen Genehmigungsbehörde im Hausanschlag nicht auf die beschränkte Nachbarparteistellung und diesbezüglich auf die Rechtsf... mehr lesen...