Norm: AVG §41AVG §42EGZPO ArtXXXVII
Rechtssatz: Das Gesetz kennt nicht die Bekanntmachung durch Anschlag oder Zeitungsverlautbarung ohne Verbindung mit der persönlichen Verständigung als Form der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung. Daraus folgt, daß die im § 42 Abs 1 angeführten Präklusionsfolgen dann nicht eintreten, wenn die persönliche Verständigung unterblieben ist. Entscheidungstexte ... mehr lesen...