Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, er habe am 15. Dezember 1994 um 12.30 Uhr in L., Hauptplatz 12, in der Bezirkshauptmannschaft, im Zimmer Nr. 205, Herrn P. lautstark beschimpft. Sie haben durch 1) in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt. Der angeführte Lärm war vermeidbar und wirkte störend; 2) die öffentliche Ordnung durch besonders rücksichtsloses Verhalten ungerechtfertigt gestört und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1 zweiter ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Bestrafung nach § 1 zweiter Fall Stmk LGBl 158/75 (ungebührlich störende Lärmerregung) und § 81 Abs 1 SPG (Ordnungsstörung), da in einer Bezirkshauptmannschaft ein Amtsorgan vom Berufungswerber lautstark beschimpft wurde, ist nachstehendes festzustellen: Gemäß § 34 Abs 1 AVG hat das Verwaltungsorgan, das eine Verhandlung, Vernehmung, einen Augenschein oder eine Beweisaufnahme leitet, für die Aufrechterhaltung der Ordnung und für die Wahrung des Anstandes zu sorgen. Als Inst... mehr lesen...