Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 22.04.2020 Norm: §39 AVG §26 ZustG
Rechtssatz: Davon ausgehend, dass im gegenständlichen Fall allseits unstrittig eine Zustellung ohne Nachweis i.S.d. § 26 Abs. 1 ZustG angeordnet wurde, trifft es zwar zu, dass hier die Zustellung der Strafverfügung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt galt. Allerdings kommt diese gesetzliche Ver... mehr lesen...