Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
22.04.2020Rechtssatz
Davon ausgehend, dass im gegenständlichen Fall allseits unstrittig eine Zustellung ohne Nachweis i.S.d. § 26 Abs. 1 ZustG angeordnet wurde, trifft es zwar zu, dass hier die Zustellung der Strafverfügung grundsätzlich als am dritten Werktag nach der Übergabe an das Zustellorgan bewirkt galt. Allerdings kommt diese gesetzliche Vermutung nicht zum Tragen, wenn sie vom Adressaten in Zweifel gezogen wird: In diesem Fall muss die Behörde den tatsächlichen Zustellungszeitpunkt vielmehr von Amts wegen ermitteln. Insoweit hat die Behörde jedoch bloß festgestellt, dass die Strafverfügung dem Zustellorgan an einem bestimmten Tag übergeben wurde. Ob und wann davon ausgehend auch eine tatsächliche Zustellung dieser Sendung an den Bf. erfolgte, wurde jedoch nicht erhoben. Angesichts dieser Beweislage durfte jedoch nicht von einer am Tag der Übergabe an das Zustellorgan zugleich bewirkten Zustellung der Sendung ausgegangen werden. Deshalb war der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben und der angefochtene, wegen Verspätung des Einspruchs ergangene Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Schlagworte
Einfache Zustellung; Legalvermutung; Amtswegigkeit; Ermittlungspflicht; Schlussfolgerung, nicht tragfähigeAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.400438.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
17.08.2020