Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 17.03.2020 Norm: Art. 11 B-VG§24 TBC-G§1 OöTBC-V §19 AVG
Rechtssatz: * Nach § 24 Abs. TBC-G sind u.a. die in § 1 Abs. 1 OöTBC-V bezeichneten Per-sonen dazu verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG zu erlassen; wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese besche... mehr lesen...