RS Lvwg 2020/3/17 LVwG-050161/2/Gf/RoK

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2020
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

17.03.2020

Norm

Art. 11 B-VG
§24 TBC-G
§1 OöTBC-V
§19 AVG

Rechtssatz

* Nach § 24 Abs. TBC-G sind u.a. die in § 1 Abs. 1 OöTBC-V bezeichneten Per-sonen dazu verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG zu erlassen; wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese bescheidmäßig anzuordnen. Nach § 2 OöTBC-V ist diese Untersuchung von der nach dem Wohnsitz bzw. dem Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen BH durchzuführen.

* Unter der Voraussetzung, dass die Bf. tatsächlich zu einer der in § 1 Abs. 1 OöTBC-V angeführten Personengruppen zählt, wäre es daher nicht am Magist-rat der Stadt Linz, sondern vielmehr an deren Wohnsitz-BH  gelegen gewesen, den in § 24 Abs. 1 zweiter Satz TBC-G vorgesehenen Ladungsbescheid – ebenso wie einen allfälligen Untersuchungsbescheid – zu erlassen.

* Deshalb stellt sich der angefochtene Bescheid mangels einer (auf Art. 11 Abs. 2 B-VG basierenden) materiengesetzlichen Sonderregelung als ein solcher der örtlich unzuständigen Behörde dar.

Schlagworte

Ladungsbescheid; Untersuchungsbescheid; örtliche Zuständigkeit; materien-gesetzliche Sonderregelung

Anmerkung

Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.050161.2.Gf.RoK

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Oberösterreich LVwg Oberösterreich, http://www.lvwg-ooe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten