Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
17.03.2020Rechtssatz
* Nach § 24 Abs. TBC-G sind u.a. die in § 1 Abs. 1 OöTBC-V bezeichneten Per-sonen dazu verpflichtet, sich der angeordneten Untersuchung zu unterziehen. Wird der Vorladung nicht Folge geleistet, ist ein Ladungsbescheid gemäß § 19 AVG zu erlassen; wird die Vornahme der Untersuchung verweigert, ist diese bescheidmäßig anzuordnen. Nach § 2 OöTBC-V ist diese Untersuchung von der nach dem Wohnsitz bzw. dem Aufenthalt der zu untersuchenden Person örtlich zuständigen BH durchzuführen.
* Unter der Voraussetzung, dass die Bf. tatsächlich zu einer der in § 1 Abs. 1 OöTBC-V angeführten Personengruppen zählt, wäre es daher nicht am Magist-rat der Stadt Linz, sondern vielmehr an deren Wohnsitz-BH gelegen gewesen, den in § 24 Abs. 1 zweiter Satz TBC-G vorgesehenen Ladungsbescheid – ebenso wie einen allfälligen Untersuchungsbescheid – zu erlassen.
* Deshalb stellt sich der angefochtene Bescheid mangels einer (auf Art. 11 Abs. 2 B-VG basierenden) materiengesetzlichen Sonderregelung als ein solcher der örtlich unzuständigen Behörde dar.
Schlagworte
Ladungsbescheid; Untersuchungsbescheid; örtliche Zuständigkeit; materien-gesetzliche SonderregelungAnmerkung
Alle Entscheidungsvolltexte sowie das Ergebnis einer gegebenenfalls dazu ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung sind auf der Homepage des Oö LVwG www.lvwg-ooe.gv.at abrufbar.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGOB:2020:LVwG.050161.2.Gf.RoKZuletzt aktualisiert am
22.06.2020