Rechtssatz: In dem von der Bezirkshauptmannschaft vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich zwischen der Anzeige und dem Einlangen des Einspruches gegen eine allfällige Strafverfügung keinerlei Akt, der es ermöglicht, eine allfällig existierende Strafverfügung einem Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuzuordnen. Insofern muss der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol davon ausgehen, dass im gegenständlichen Strafverfahren keine Strafverfügung erlassen wurde. Wegen der fehle... mehr lesen...
Bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck behängt zu Zahl VK-27463-2002 ein Strafverfahren gegen den nunmehrigen Berufungswerber aufgrund einer Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz. In diesem Akt finden sich in chronologischer Reihenfolge folgende Schriftstücke: 1. Anzeige des Stadtmagistrates Innsbruck vom 02.09.2002 2. ein Zustellschein (RSa) vom 10.12.2002 3. eine Strafverfügung datierend vom 04.12.2002 4. ein Einspruch gegen die Strafverfügung datierend vom 31.12.2002 mit E... mehr lesen...