TE UVS Tirol 2003/05/08 2003/23/096-2

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Veröffentlicht am 08.05.2003
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Albin Larcher über die Berufung des Herrn A. K., 6410 Telfs, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.01.2003, Zahl VK-27463-2002, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 AVG wird der Berufung Folge gegeben und der gegenständliche Bescheid mangels Verfahren behoben.

Text

Bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck behängt zu Zahl VK-27463-2002 ein Strafverfahren gegen den nunmehrigen Berufungswerber aufgrund einer Übertretung nach dem Tiroler Parkabgabegesetz.

 

In diesem Akt finden sich in chronologischer Reihenfolge folgende Schriftstücke:

 

1.

Anzeige des Stadtmagistrates Innsbruck vom 02.09.2002

2.

ein Zustellschein (RSa) vom 10.12.2002

3.

eine Strafverfügung datierend vom 04.12.2002

4.

ein Einspruch gegen die Strafverfügung datierend vom 31.12.2002 mit Einlaufstempel vom 03.01.2003

5.

ein Zurückweisungsbescheid vom 14.01.2003

6.

ein Zustellschein (RSb) vom 20.01.2003

7.

ein Einspruch gegen diesen Bescheid vom 27.01.2003 (Einlaufstempel vom 30.01.2003)

 

Gemäß § 18 Abs 2 AVG erfolgt die Genehmigung einer Erledigung durch die Unterschrift des Genehmigenden. Davon kann jedoch abgesehen werden, wenn sichergestellt ist, dass derjenige, der die Genehmigung erteilt hat, auf andere Weise festgestellt werden kann.

 

Gemäß § 18 Abs 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstückes übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des Abs 2 aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Werden schriftliche Erledigungen vervielfältigt, so bedarf nur das Original der Unterschrift oder der Beglaubigung. Schriftliche Erledigungen, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt worden sind oder die telegrafisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise übermittelt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.

 

Bei der Bestimmung des § 18 Abs 2 AVG handelt es sich um den Akt der Genehmigung als solchen. Bei der Bestimmung des § 18 Abs 4 AVG hingegen handelt es sich lediglich über das Vorgehen im Zusammenhang mit jenen Erledigungen, die die Behörde nach außen verlassen. Die in den letzten Jahren vorgenommenen Novellen zum § 18 AVG dienten einer Ergänzung der diesbezüglichen Bestimmung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 16.12.1987, G110,11/87. Dieses Erkenntnis zielte darauf ab klarzustellen, dass bei behördeninternen Genehmigungen eine Entscheidung nicht in jedem Fall dadurch erfolgen muss, dass eine ?Urschrift? des auszufertigenden Bescheides von den Genehmigenden unterschrieben wird, sondern auch auf andere Weise erfolgen kann, vorausgesetzt, dass auch später die erfolgte Genehmigung und die Person des Genehmigenden festgestellt werden können. Die Unterschrift des Genehmigenden muss nicht auf das Schriftstück, das die Erledigung trägt, selbst gesetzt werden. Es genügt, wenn die Unterschrift auf einem Referatsbogen ?beigesetzt? wird (VwGH 16.06.1981, Slg 10491A). Ungeachtet der Form der Bescheidausfertigung im Sinne des § 18 Abs 4 AVG muss die Urschrift des Bescheides (Konzept, Entwurf, Referatsbogen etc) mit der Unterschrift desjenigen, der die Erledigung genehmigt hat, versehen sein (VwGH 07.07.1986, 86/10/0027).

 

Hinsichtlich der zwischenzeitlich in Kraft getretenen Novellen zum AVG, insbesondere zum § 18, darf auf die neue Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden. Der zufolge von der behördeninternen Genehmigung einer Erledigung der sogenannten ?Urschrift? (§ 18 Abs 2 AVG) deren schriftliche ?Ausfertigung? zu unterscheiden ist. Die Ausfertigung beurkundet die Urschrift und ist dazu bestimmt, die Sphäre der Behörde zu verlassen (VwGH 21.05.1992, Zahl 91/09/0169). Die äußeren Merkmale einer Ausfertigung bestimmen die Zurechnung eines Aktes zu einer bestimmten Behörde. Das Fehlen einer entsprechenden Fertigung bewirkt die absolute Nichtigkeit des Aktes (VfGH 16.06.1997, B581/97).

 

Im von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vorgelegten Verwaltungsstrafakt findet sich zwischen der Anzeige und dem Einlangen des Einspruches gegen eine allfällige Strafverfügung keinerlei Akt, der es ermöglicht, eine allfällige existierende Strafverfügung einem Organwalter der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck zuzuordnen. Insofern ist für den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol davon auszugehen, dass im gegenständlichen Strafverfahren noch keine Strafverfügung erlassen wurde.

 

Aufgrund einer fehlenden Strafverfügung war daher auch der gegenständliche Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck als unzulässig zu beheben.

Schlagworte
Strafverfügung, Organwalter, Bezirkshauptmannschaft, zuzuordnen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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