Norm: AVG §18 Abs4AVG §58ASVG §357 Abs2ASVG §367
Rechtssatz: Den Erfordernissen des § 18 Abs 4 AVG (idF BGBl 1990/357) zur Herstellung der Bescheidqualität einer Erledigung ist Genüge getan, wenn die Erledigung selbst, nämlich die Urschrift, die Unterschrift des Genehmigenden oder die Ausfertigung die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält. Die Fotokopie eines Bescheides ist seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, d... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin bezieht von der beklagten Partei und von einem jugoslawischen Versicherungsträger eine Pension. Die jugoslawische Pension wird auf ein Konto der Klägerin bei einer jugoslawischen Kreditunternehmung überwiesen. Die beklagte Partei setzte die der Klägerin im Monat gebührende Ausgleichszulage mit Bescheid vom 6.5.1983 ab 1.1.1983 mit 1.144,70 S und mit Bescheid vom 7.11.1984 ab 1.3.1984 mit 1.544,20 S und ab 1.7.1984 mit 1.622,90 S fest, wobei jeweil... mehr lesen...
Norm: ASVG §383 Abs2 litaAVG §18 Abs4
Rechtssatz: Ein schriftlicher Bescheid setzt die Zustellung einer gemäß § 18 Abs 4 AVG unterschriebenen oder beglaubigten Ausfertigung voraus. Entscheidungstexte 10 ObS 386/90 Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 386/90 Veröff: SSV - NF 5/4 10 ObS 160/95 Entscheidungstext OGH 12.09.19... mehr lesen...