Norm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Den Erfordernissen des § 18 Abs 4 AVG (idF BGBl 1990/357) zur Herstellung der Bescheidqualität einer Erledigung ist Genüge getan, wenn die Erledigung selbst, nämlich die Urschrift, die Unterschrift des Genehmigenden oder die Ausfertigung die Unterschrift des die Ausfertigung Beglaubigenden enthält. Die Fotokopie eines Bescheides ist seine vervielfältigte Ausfertigung der Erledigung, die keiner Unterschrift bedarf und deren Zustellung die Wirkung der Zustellung des Bescheides hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0089192Dokumentnummer
JJR_19950912_OGH0002_010OBS00160_9500000_001