Index: 40/01 Verwaltungsverfahren60/04 Arbeitsrecht allgemein62 Arbeitsmarktverwaltung
Norm: AuslBG §4 Abs1;AVG §16 Abs1;
Rechtssatz: Einem Aktenvermerk muss zu entnehmen sein, mit wem die Behörde das festgehaltene Gespräch (hier: über die Besetzung der Dienststelle und den Fortfall des Interesses an der Beschäftigung des Ausländers für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht worden war) geführt hat, um beurtei... mehr lesen...