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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AuslBG §4 Abs1;Rechtssatz
Einem Aktenvermerk muss zu entnehmen sein, mit wem die Behörde das festgehaltene Gespräch (hier: über die Besetzung der Dienststelle und den Fortfall des Interesses an der Beschäftigung des Ausländers für den um Beschäftigungsbewilligung angesucht worden war) geführt hat, um beurteilen zu können, ob der Gesprächspartner der Behörde für den Bewilligungswerber verbindliche Erklärungen abgeben konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987090266.X04Im RIS seit
07.04.2006