Norm: AVG §16StGB §302 Abs1
Rechtssatz: Ein Aktenvermerk (§ 16 Abs 1 letzter Fall AVG) über Umstände, die (vorerst nur) für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, ist ein Amtsgeschäft in der Bedeutung des § 302 Abs 1 StGB, weil dies zur unmittelbaren Erfüllung der in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallenden Vollzugsaufgaben (hier des Staatspolizeilichen Dienstes als Sicherheitsbehörde) und damit zum eigentlichen Gegenstand des Am... mehr lesen...