Norm
AVG §16Rechtssatz
Ein Aktenvermerk (§ 16 Abs 1 letzter Fall AVG) über Umstände, die (vorerst nur) für den inneren Dienst der Behörde in Betracht kommen, ist ein Amtsgeschäft in der Bedeutung des § 302 Abs 1 StGB, weil dies zur unmittelbaren Erfüllung der in den Bereich der Hoheitsverwaltung fallenden Vollzugsaufgaben (hier des Staatspolizeilichen Dienstes als Sicherheitsbehörde) und damit zum eigentlichen Gegenstand des Amtsbetriebes gehört und für die Erreichung der amtsspezifischen Vollzugsziele sachbezogen relevant ist. Nach § 16 Abs 2 AVG ist der Inhalt eines Amtsvermerks vom Amtsorgan durch Beisetzung von Datum und Unterschrift zu bestätigen. Daraus ergibt sich mit Eindeutigkeit, daß der Bestätigungsvermerk das Datum der Errichtung der Urkunde zu tragen hat, weil ein schriftliches Festhalten von Umständen erst durch Erfüllung dieser Formalvoraussetzungen zum beweiskräftigen Aktenvermerk wird, sein Inhalt sohin vor seiner Herstellung gar nicht bestätigt werden kann. Demzufolge liegt in der "bewußt falschen" Datierung des Aktenvermerks ein wissentlicher Befugnismißbrauch.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0049596Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_001