Rechtssatz: Eine mündliche Bescheidverkündung liegt im Sinne der §§ 62 Abs 2 und 14 Abs 2 Z 3 AVG nicht vor, wenn die Niederschrift über die Verkündung eines mündlichen Straferkenntnisses keine Unterschrift des Leiters der Amtshandlung enthält. So ist die Tatsache der Verkündung als Erklärung des Verhandlungsleiters und nicht etwa bloß im Rahmen einer Parteienäußerung vorschriftsmäßig zu beurkunden. Schlagworte Straßenverkehrsordnung Bescheiderlassung mündliche Bescheidverkündung Nied... mehr lesen...
Mit "Straferkenntnis" der Bezirkshauptmannschaft xx vom 21. Mai 1992, Zl xx, wurde über den Berufungswerber wegen Übertretung des §5 Abs2 der Straßenverkehrsordnung eine Geldstrafe in der Höhe von S 25.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 25 Tage) verhängt. In dem "Straferkenntnis", dessen Spruch: auf einen Aktenvermerk vom 11.5.1992, Zl xx, verweist, wurde als erwiesen angesehen, daß er am 9. April 1992, um 16,15 Uhr, im Ortsgebiet von E auf der L xx vor dem Haus Nr 87 die Untersuchung seiner ... mehr lesen...