Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 11.01.2021, verbessert mit Schriftsatz vom 15.02.2021, brachte Herr XXXX (= Beschwerdeführer vor dem Bundesverwaltungsgericht und Antragsteller vor der Datenschutzbehörde) eine Datenschutzbeschwerde gegen das XXXX (= erstmitbeteiligte Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht und Erstbeschwerdegegner vor der Datenschutzbehörde) ein, weil er in seinem Recht auf Geheimhaltung verletzt worden sei.... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer stellte am 19.11.2019 persönlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK. 2. Mit Verbesserungsauftrag der belangten Behörde vom 22.11.2019 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 26.11.2019) wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, binnen 2 Wochen, ein gültiges Reisedokument vorzulegen. 3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX wurde der Antrag auf Erteilung eines ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: 1. Beschwerde: 1.1. Die Beschwerdeführerin behauptete mit ihrer mit XXXX datierten und am XXXX eingelangten Beschwerde eine Verletzung durch die Datenschutzbehörde (in Folge kurz "DSB" oder "belangte Behörde") im Recht auf Geheimhaltung schutzwürdiger personenbezogener Daten und führte dazu im Wesentlichen aus, ihre im Verfahrensakt einliegenden schutzwürdigen sensiblen Gesundheitsdaten seien von der DSB (vormals Datenschutzkommission [in ... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und wurde der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Der Beamtin wurde ab 1999 jeweils mit Bescheid für jeweils ein Jahr ein Karenzurlaub nach § 75c zur Betreuung ihrer Kinder, insbesondere zur Pflege ihrer Tochter XXXX, geb. XXXX, gewährt. Zuletzt wurde ein Karenzurlaub nach § 75c mit Bescheid vom 22.03.2002, Zl. 306343-HS/02, gewährt. 2. Mit... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, vom 12.06.2017 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 BFA-VG iVm. § 57 Abs. 1 AVG dem Bund die Kosten der Durchsetzung der gegen ihn gesetzten aufenthaltsbeendenden Maßnahme sowie die entstandenen Dolmetscherkosten in der Höhe von insgesamt EUR 455,87 zu ersetzen hat. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid vom 13.05.2016 g... mehr lesen...