Rechtssatz: Die Mitteilung, daß gegen einen Bescheid Berufung erhoben wird und eine
Begründung: der Berufung vom Rechtsanwalt nach Akteneinsicht umgehend nachgereicht wird, enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Das Fehlen eines solchen begründeten Berufungsantrages ist nur dann ein verbesserungsfähiges Formgebrechen, wenn der angefochtene Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Antrages enthielt. Enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß "die Ber... mehr lesen...