RS UVS Kärnten 1993/12/13 KUVS-1831/1/93

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Veröffentlicht am 13.12.1993
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Rechtssatz

Die Mitteilung, daß gegen einen Bescheid Berufung erhoben wird und eine Begründung der Berufung vom Rechtsanwalt nach Akteneinsicht umgehend nachgereicht wird, enthält keinen begründeten Berufungsantrag. Das Fehlen eines solchen begründeten Berufungsantrages ist nur dann ein verbesserungsfähiges Formgebrechen, wenn der angefochtene Bescheid keine oder eine unrichtige Angabe über das Erfordernis eines begründeten Antrages enthielt. Enthält die Rechtsmittelbelehrung, daß "die Berufung - ausgenommen bei mündlicher Berufung - einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten" habe, so ist der der Rechtsmittelschrift unzweifelhaft anhaftende Mangel im Sinne des § 63 Abs 3 AVG einer Verbesserung nach § 13 Abs 3 AVG nicht zugänglich (vgl VwGH 20.4.1989, 89/18/0009, in Hauer-Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens, 4. Auflage 1990, Prugg-Verlag Eisenstadt, Seite 494). Bei richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung kommt die Behörde ihrer Verpflichtung nach § 13a AVG nach. Eine darüber hinausgehende Belehrung über den Inhalt der Begründung einer Berufung kommt nicht in Betracht (vgl VwGH 18.6.1984, 84/10/0033 a.a.O. Seite 179).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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