Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2022, Zahl: xxx, mit dem ein Bauansuchen nach der Kärntner Bauordnung abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.07.2022, zu Recht: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s... mehr lesen...