TE Lvwg Erkenntnis 2022/7/29 KLVwG-850/6/2022

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Veröffentlicht am 29.07.2022
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Entscheidungsdatum

29.07.2022

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L82002 Bauordnung
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Kärnten
L82002 Bauordnung Kärnten

Norm

AVG §13 Abs3
BauansuchenV Krnt 2012 §6
BauO Krnt §10 Abs1 litf
BauO Krnt §13
BauO Krnt §15 Abs3
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Text

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seinen Richter Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, vertreten durch Dr. xxx Rechtsanwälte, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 14.03.2022, Zahl: xxx, mit dem ein Bauansuchen nach der Kärntner Bauordnung abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.07.2022, zu Recht:

I.       Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet

a b g e w i e s e n ,

         als dass der Spruch des Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„Der Antrag des xxx, xxx, xxx vom 27.10.2021 auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zubau auf Grundstück (GSt) xxx, KG xxx, ergänzt durch am 04.02.2022 eingelangte Einreichunterlagen, wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm §§ 10 Abs 1 lit f und 15 Abs 3 der Kärntner Bauordnung und § 6 der Kärntner Bauansuchenverordnung„Der Antrag des xxx, xxx, xxx vom 27.10.2021 auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes durch Zubau auf Grundstück (GSt) xxx, KG xxx, ergänzt durch am 04.02.2022 eingelangte Einreichunterlagen, wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraphen 10, Absatz eins, Litera f und 15 Absatz 3, der Kärntner Bauordnung und Paragraph 6, der Kärntner Bauansuchenverordnung

zurückgewiesen.“

Der Ausspruch über die Verfahrenskosten bleibt unberührt.

II.      Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG

u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Zusammenfassung des Verwaltungsverfahrens:

a.       

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 20.11.2001, Aktenzahl: xxx, die Baubewilligung für ein näher bezeichnetes Bauvorhaben auf GSt xxx, KG xxx erteilt. Laut Lageplan 1:500 wird zur nördlichen Grundgrenze ein Abstand von 6 Metern eingehalten. Zwischen der nördlichen Grundgrenze und dem Hauptgebäude ist kein Nebengebäude projektgegenständlich.

b.     

Mit einem Bauansuchen vom 27.10.2021 wurde um die Erteilung der Baubewilligung für die Änderung dieses Betriebsgebäudes durch Zubau (Carport, Lagerraum, überdachte Außentreppe zur Erschließung des oberen Geschosses) angesucht.

c.

Im Zuge der Vorprüfung wurde dem Bauwerber (und auch dem Planverfasser) mit Schreiben vom 05.01.2022 Folgendes mitgeteilt:

-    Der nördliche Zubau in einer Länge von 29,2 m, dargestellt in grau, jedoch kein rechtmäßiger Bestand, entspreche nicht den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes und die Abstände nicht den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften. Daher müsste der Antrag auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen werden. Im Rahmen des Parteiengehörs werde die Möglichkeit eingeräumt, hiezu innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben.

Weiters seien die Unterlagen zu ergänzen und zu adaptieren.

-    Die Lage des Gesamtgebäudes wie im Lageplan dargestellt, entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort;

-    Die GFZ-Ermittlung sei entsprechend den Bestimmungen des textlichen Bebauungsplanes vorzulegen, ebenso ein Versickerungsnachweis;

-    Die Ansichten Nord und West würden fehlen; die Definierung bzw. Darstellung von Urgelände und projektiertem Gelände sei in allen Ansichten erforderlich;

-    Angaben zum Fluchtniveau und den Gebäudeklassen würden ebenso wie Angaben zum Brandschutz würden fehlen, auch der Belichtungsnachweis für das Büro im Erdgeschoss;

-    die Planunterlagen müssten eine entsprechende Legende, die die Änderungen der ursprünglichen Bewilligung aus dem Jahr 2001 ersichtlich machen, beinhalten;

-    die Planunterlagen würden nicht dem angegebenen Maßstab entsprechen und seien die Einreichunterlagen nicht vom Bauwerber unterfertigt.

Für die Vorlage korrigierter bzw. ergänzender Unterlagen werde eine Frist von sechs Wochen eingeräumt. Abstände und Höhen könnten erst nach Vorlage vollständiger und beurteilungsfähiger Planunterlagen geprüft werden.

d.

Mit 04.022022. wurde ein Versickerungsnachweis sowie ein Ergänzungsplan nachgereicht; der Planverfasser (Baumeister) erklärte mit e-mail vom 7.2.2022, dass er sein Mandat mit sofortiger Wirkung zurückziehe.

II.      Angefochtener Bescheid:

Mit Bescheid vom 14.03.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 27.10.2021 auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes „abgewiesen“. Die Behörde habe gemäß § 13 Abs. 1 K-BO eine Vorprüfung durchzuführen. Diese Vorprüfung habe dazu geführt, dass der Bauwerber mit Schreiben vom 05.01.2022 aufgefordert worden sei, die vorgelegten Unterlagen zu ergänzen bzw. zu adaptieren und innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorzulegen. Der Bauwerber hätte weder die im Verbesserungsauftrag beanstandeten Punkte erfüllt, noch sei er der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum festgestellten Widerspruch zum Bebauungsplan nachgekommen. Daher sei eine weitere Beurteilung des Vorhabens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Unterlagen nicht möglich gewesen. Mit Bescheid vom 14.03.2022, Zahl: xxx, wurde der Antrag vom 27.10.2021 auf Erteilung der Baubewilligung für die Änderung des Betriebsgebäudes „abgewiesen“. Die Behörde habe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, K-BO eine Vorprüfung durchzuführen. Diese Vorprüfung habe dazu geführt, dass der Bauwerber mit Schreiben vom 05.01.2022 aufgefordert worden sei, die vorgelegten Unterlagen zu ergänzen bzw. zu adaptieren und innerhalb einer Frist von sechs Wochen vorzulegen. Der Bauwerber hätte weder die im Verbesserungsauftrag beanstandeten Punkte erfüllt, noch sei er der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme zum festgestellten Widerspruch zum Bebauungsplan nachgekommen. Daher sei eine weitere Beurteilung des Vorhabens aufgrund der Mangelhaftigkeit der Unterlagen nicht möglich gewesen.

III.    Beschwerdevorbringen:

Dagegen wurde rechtzeitig über einen Rechtsvertreter Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer sei innerhalb der Fristverlängerung am 04.02.2022 der Aufforderung zur Verbesserung nachgekommen und habe sämtliche Verbesserungsaufträge zur Gänze erfüllt. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

IV.      Verwaltungsgerichtliches Verfahren:

Vom Verwaltungsgericht wurde zunächst der Grundlagenbescheid aus dem Jahr 2001 angefordert und dann eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Dabei wurden die Planunterlagen mit den Verfahrensparteien erörtert.

V.       Maßgebliche Rechtsgrundlagen:

§ 10 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 10, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) An Belegen sind beizubringen:

.....

f)   die Pläne und Beschreibungen nach Abs. 2.

(2) Die Landesregierung hat Form und Inhalt der zur Beurteilung von Vorhaben erforderlichen Pläne und Beschreibungen durch Verordnung zu bestimmen.

…..

(4) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden und von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein. Die Haftung des Planverfassers für die richtige und fachgerechte Erstellung der Unterlagen wird weder durch behördliche Überprüfungen noch durch die Erteilung einer Bewilligung nach diesem Gesetz berührt.

(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.(5) Werden die Belege nicht oder nicht vollständig beigebracht, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

§ 13 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 13, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.(1) Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.

(2) Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben

a)   der Flächenwidmungsplan,

b)   der Bebauungsplan,

…..

§ 15 Kärntner Bauordnung – K-BO 1996Paragraph 15, Kärntner Bauordnung – K-BO 1996

LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 48/2021

(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des § 13 Abs. 2 entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.(1) Steht dem Vorhaben einer der Gründe des Paragraph 13, Absatz 2, entgegen, hat die Behörde den Antrag abzuweisen.

(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach § 10 Abs. 1 lit. f beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf § 10 Abs. 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.(2) Wird der Antrag nicht abgewiesen, hat die Behörde den Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist, die nicht kürzer als ein Jahr sein darf, die Belege nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, beizubringen, sofern diese nicht bereits vorliegen. Auf Paragraph 10, Absatz 3 bis 5 ist Bedacht zu nehmen.

(3) Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach § 13 Abs. 3 AVG vorzugehen.(3) Stehen die Belege mit dem der Vorprüfung unterzogenen Vorhaben nicht im Einklang, ist nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorzugehen.

§ 5 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAVParagraph 5, Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV

LGBl.Nr. 98/2012

(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der §§ 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.(1) Einem Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung sind nach Maßgabe der Paragraphen 6 bis 12 Lagepläne, Baupläne, Beschreibungen und technische Berichte anzuschließen. Sind zur Beurteilung des Vorhabens Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch solche Belege beizubringen.

(2) Sind zur Beurteilung des Vorhabens im Hinblick auf Interessen der Sicherheit und Gesundheit Detailpläne, Berechnungen oder Detailangaben erforderlich, sind auch diese Belege beizubringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich nicht auf Eigenschaften des Vorhabens, die der Behörde amtsbekannt sind.

(3) Pläne müssen aus haltbarem Papier oder einem gleichwertigen Stoff hergestellt sein.

(4) Die Vorlage von digital erstellten Plänen ist zulässig, wenn die technischen Einrichtungen bei der Behörde vorhanden sind.

(5) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen in zweifacher Ausfertigung beigebracht werden.

(6) Pläne, Berechnungen und Beschreibungen müssen von einem zur Erstellung solcher Unterlagen Berechtigten erstellt und unterfertigt und vom Bewilligungswerber unterfertigt sein.

§ 6 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAVParagraph 6, Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV

LGBl.Nr. 98/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2012

(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Abs. 2), der Bauplan (Abs. 3) und die Beschreibung (Abs. 4) anzuschließen.(1) Dem Antrag auf Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sind der Lageplan (Absatz 2,), der Bauplan (Absatz 3,) und die Beschreibung (Absatz 4,) anzuschließen.

(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach lit. g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach lit. k nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:(2) Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung auf Grund zu vieler Eintragungen nicht oder nur schwer zu, im Maßstab 1:200 – auszuführen und hat folgende Angaben – diejenigen nach Litera g bis j nur, wenn dies Art und Verwendungszweck des Vorhabens erfordern, und diejenigen nach Litera k, nur bei Gebäuden und gebäudeähnlichen baulichen Anlagen – zu enthalten:

a)   die Nordrichtung;

b)   den Maßstab;

c)   die Grenzen des Grundstückes, auf dem das Vorhaben ausgeführt werden soll, und die Ansätze der Grenzen der unmittelbar angrenzenden Grundstücke;

d)   die Nummern der Grundstücke nach lit. c samt Angaben der Katastralgemeinde; bei Straßen ist neben der Grundstücksnummer auch deren Bezeichnung anzuführen;

e)   vorhandene bauliche Anlagen auf den Grundstücken nach lit. c, wobei bei bestehenden Gebäuden, die auf demselben Grundstück liegen, auch die Abstandsflächen (§ 5 der Kärntner Bauvorschriften) dieser bestehenden Gebäude darzustellen sind;

f)   die Lage des Vorhabens mit Maßangaben insbesondere den Abständen zu den Grundstücksgrenzen;

g)   die Angabe der Höhe des Erdgeschossfußbodens bezogen auf die absolute Höhe oder auf einen angegebenen Fixpunkt;

h)   die Darstellung der Anlagen für die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung;

i)   eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße;

j)   die Anordnung vorgesehener Grünanlagen, Kinderspielplätze und Stellplätze für Kraftfahrzeuge;

k)   die Darstellung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften;

l)   im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort.

(3) Der Bauplan ist im Maßstab 1:100 – lässt dieser Maßstab eine Beurteilung des Vorhabens nicht oder nur schwer zu, im Maßstab von 1:50 – auszuführen und hat die Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Grundrisse, Schnitte und Ansichten zu enthalten. Die Schnittführung ist so zu wählen, dass die Höhenentwicklung des Vorhabens ablesbar ist.

a)   Der Grundriss hat zu enthalten:

1.   den Maßstab;

2.   nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens die Angabe der Türnummern iSd § 41a Kärntner Bauordnung 1996, die Geschosse mit Angabe des Verwendungszweckes der Räume, die Stiegen und Rampen, die Abgasanlagen, die Rohrleitungen und Schächte sowie die ortsfesten Lagerbehälter für Brennstoffe, die Maße aller im Grundriss angegebenen Darstellungen;

3.   die Höhenlage des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch die Höhenlage des projektierten Geländes.

b)   Der Schnitt hat zu enthalten:

1.   den Maßstab;

2.   die Höhenmaße aller im Schnitt angegebenen Darstellungen des Vorhabens;

3.   den Verlauf des angrenzenden Geländes und dessen Höhenlage bezogen auf die Höhe des Erdgeschossfußbodens oder den angegebenen Fixpunkt iSd Abs. 2 lit. g – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes;

4.   nach Art und Verwendungszweck des Vorhabens das Steigungsverhältnis der Stiegen und Rampen.

c)   Die Ansicht hat zu enthalten:

1.   den Maßstab;

2.   die Darstellung des Vorhabens, den Verlauf des angrenzenden Geländes – bei beabsichtigten Veränderungen auch den Verlauf des angrenzenden projektierten Geländes – und die angrenzenden baulichen Anlagen;

3.   die für die Ermittlung der Abstandsflächen gemäß § 5 der Kärntner Bauvorschriften maßgeblichen Höhenkoten.

(4) Die Beschreibung hat zu enthalten:

a)  die Erläuterung des Vorhabens;

b)  die Größe des Grundstückes, auf dem das Vorhaben errichtet werden soll;

c)  die Größe der überbauten Fläche;

d)  die Größe des Brutto-Rauminhaltes;

e)  die Bruttogeschoßflächenzahl (das Verhältnis der Summe der Brutto-Grundriss­flächen oder der nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Flächen zu der gemäß lit. b angegebenen oder nach dem Bebauungsplan maßgeblichen Quadratmeterzahl) samt deren Ermittlung;

f)  die Angabe des Fluchtniveaus;

g)  die Angabe der Gebäudeklasse;

h)  die Angabe der Wärmedurchgangskoeffizienten – U-Werte – der außenliegenden Bauteile, der erdberührenden Bauteile und der Bauteile zu unkonditionierten Gebäudeteilen;

i)  den Energieausweis im Sinne des § 43 der Kärntner Bauvorschriften. Dieser ist sowohl in Schriftform als auch in elektronischer Form zu übermitteln;

j)  die Prüfung der technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Einsatzes von hocheffizienten alternativen Systemen iSd § 43 Abs. 3 lit. a bis d Kärntner Bauvorschriften;

k)  die Art der Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung, Stromversorgung und Energiebereitstellung (insbesondere Heizung, Warmwasser und Kühlung);

l)  im Falle der Errichtung einer Luftwärmepumpe ihren Standort und die vom Hersteller für diesen Gerätetyp gemessene Schallemission als Schallleistungspegel.

(5) Finden die Bestimmungen der §§ 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (§ 4 Abs. 2 der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Abs. 2 lit. e und k und Abs. 3 lit. c vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach § 5 der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.(5) Finden die Bestimmungen der Paragraphen 5 bis 10 der Kärntner Bauvorschriften keine Anwendung, weil in einem Bebauungsplan andere Abstände festgelegt sind (Paragraph 4, Absatz 2, der Kärntner Bauvorschriften), so tritt an die Stelle der in den Absatz 2, Litera e und k und Absatz 3, Litera c, vorgesehene Darstellungen der Abstandsflächen nach Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften die Darstellung der nach dem Bebauungsplan erforderlichen Abstände.

§ 8 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAVParagraph 8, Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV

LGBl.Nr. 98/2012 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 102/2012

(1) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4 lit. a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. Auf Anträge auf größere Renovierung von Gebäuden findet darüber hinaus § 6 Abs. 4 lit. i und j Anwendung.(1) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 2,, Absatz 3 und Absatz 4, Litera a bis h und k mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist. Auf Anträge auf größere Renovierung von Gebäuden findet darüber hinaus Paragraph 6, Absatz 4, Litera i und j Anwendung.

(2) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 lit. a und b und Abs. 4 lit. a mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.(2) Auf Anträge auf Änderung von Gebäuden, sofern sich die Änderung nur auf das Innere bezieht, finden die Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und b und Absatz 4, Litera a, mit der Maßgabe Anwendung, dass in den Bauplänen und der Beschreibung außer der geplanten baulichen Maßnahme auch der bestehende Zustand ersichtlich zu machen ist.

§ 10 Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAVParagraph 10, Kärntner Bauansuchenverordnung – K-BAV

LGBl.Nr. 98/2012

Auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen finden die Bestimmungen des § 6Abs. 2 lit. a, b, f, h und i, des § 6 Abs. 3 lit. a und des § 6 Abs. 3 lit. b Z 1 bis 3 Anwendung.Auf Anträge auf Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen finden die Bestimmungen des Paragraph 6 A, b, s, 2 Litera a,, b, f, h und i, des Paragraph 6, Absatz 3, Litera a und des Paragraph 6, Absatz 3, Litera b, Ziffer eins bis 3 Anwendung.

§ 13 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991Paragraph 13, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG 1991

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,

…..

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

…..

Textlicher Bebauungsplan der Marktgemeinde xxx

Gemeinderatsbeschlüsse vom 24.04.2008 und 14.11.2013, Zahl: xxx und xxx

Gemäß § 7 Abs. 9 dürfen Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis maximal 3 m (maximale Firsthöhe 3,50 m) alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von maximal 13 m (gemessen: Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, soferne die Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegen stehen. Gemäß Paragraph 7, Absatz 9, dürfen Nebengebäude und/oder Garagen und/oder Carports mit einer Flachdachoberkante bzw. Traufenhöhe bis maximal 3 m (maximale Firsthöhe 3,50 m) alleinstehend oder als mehrere Bauten in Summe bis zu einer Gesamtlänge von maximal 13 m (gemessen: Dachkonstruktion außen/außen) in Abstandsflächen bis unmittelbar an einer Nachbargrundstücksgrenze errichtet werden, soferne die Interessen des Orts- und Landschaftsbildes nicht entgegen stehen.

VI.      Festgestellter Sachverhalt:

Aufgrund des in der mündlichen Verhandlung im Beisein der Parteien vorgenommen Vergleiches der Pläne, insbesondere der Ergänzungspläne vom 01.02.2022 mit dem im Jahr 2001 bewilligten Bestand ergibt sich folgender Sachverhalt zweifelsfrei:

-    in der ergänzenden Planung ist ein Holzlagerregal (überdacht) in der Länge von 29,2 m nordseitig ans Haupthaus angebaut Teil des Bauansuchens;

-    im Ergänzungsplan wurde die Lage des Bauvorhabens ohne Bemaßung zu den Grundstücksgrenzen hin dargestellt und sind keine Abstandsflächen ersichtlich;

-    es fehlen weiters die Grundstücksgrenzen und alle wesentlichen Höhenkoten;

-    die Definierung und Darstellung des Urgeländes sowie des projektierten Geländes fehlt in allen Ansichten;

-    es fehlen aussagekräftige Angaben zum Fluchtniveau und zur Gebäudeklasse (Brandschutz);

-    ein Belichtungsnachweis für das Büro im Erdgeschoss liegt nicht vor;

-    die Darstellung mit entsprechender Legende (Neubau, Bestand, Abbruch) wurde nur teilweise nachgereicht.

VII.    Rechtliche Würdigung:

a.       „Sache“ des Beschwerdeverfahrens:

Die „Sache“ des Beschwerdeverfahrens, damit der äußerste Rahmen der Entscheidungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes, ergibt sich aus dem Spruch der angefochtenen behördlichen Entscheidung (VwGH Ro 2014/03/0066).

Eine Abweisung ist eine negative Entscheidung in der Sache, eine Zurückweisung ist eine Formalentscheidung wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Verwendet die Behörde den Begriff „Abweisung“, ergibt sich aber aus der Begründung eindeutig, dass eigentlich eine Zurückweisung gemeint war, schadet diese Fehlbezeichnung nicht (vgl. VwGH 2001/04/0008). Eine Abweisung ist eine negative Entscheidung in der Sache, eine Zurückweisung ist eine Formalentscheidung wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung. Verwendet die Behörde den Begriff „Abweisung“, ergibt sich aber aus der Begründung eindeutig, dass eigentlich eine Zurückweisung gemeint war, schadet diese Fehlbezeichnung nicht vergleiche VwGH 2001/04/0008).

Im vorliegenden Fall wurde die „Abweisung“ auf mangelhafte Einreichunterlagen gestützt, die nicht verbessert worden seien. Aus der Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen des §§ 10, 13 und 15 Abs. 3 K-BO ergibt sich, dass ein Verbesserungsverfahren gemäß § 13 Abs. 3 AVG sowohl im Stadium der Prüfung der Belege (§ 10 Abs 1 lit f K-BO im Zusammenhang mit der Kärntner Bauansuchenverordnung) als auch noch im Stadium der Vorprüfung (§ 13 iVm § 15 Abs. 3 K-BO) ergehen kann. Im vorliegenden Fall wurde die „Abweisung“ auf mangelhafte Einreichunterlagen gestützt, die nicht verbessert worden seien. Aus der Zusammenschau der maßgeblichen Bestimmungen des Paragraphen 10,, 13 und 15 Absatz 3, K-BO ergibt sich, dass ein Verbesserungsverfahren gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG sowohl im Stadium der Prüfung der Belege (Paragraph 10, Absatz eins, Litera f, K-BO im Zusammenhang mit der Kärntner Bauansuchenverordnung) als auch noch im Stadium der Vorprüfung (Paragraph 13, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, K-BO) ergehen kann.

Nicht befolgte Verbesserungsaufträge führen – bei mangelfreiem Verwaltungsverfahren – zu einer Zurückweisung – das heißt, zu einer Formalentscheidung, ohne dass dadurch eine „entschiedene Sache“ in der Hauptsache geschaffen wird.

Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Kärnten eindeutig, dass die Behörde eine Zurückweisung wegen mangelhafter Unterlagen vorgenommen hat. Daher schadet die Fehlbezeichnung „Abweisung“ im Spruch nicht. Ergeht aber eine zurückweisende Entscheidung, ist der Prozessgegenstand des Verwaltungsgerichtes darauf beschränkt, ob die Zurückweisung zu Recht erfolgte oder nicht (VwGH Ra 2014/07/0002).

b.       Verbesserungsverfahren nach § 13 Abs. 3 AVG:

§ 6 der Kärntner Bauansuchenverordnung trifft detaillierte Festlegungen dafür, was ein mangelfreies Bauansuchen zu beinhalten hat. Es steht nach dem Sachverhalt fest, dass die vorliegenden Unterlagen auch nach der Ergänzung diese Bedingungen nicht erfüllen und sich daher für eine Behandlung durch die Baubehörde nicht eignen. Paragraph 6, der Kärntner Bauansuchenverordnung trifft detaillierte Festlegungen dafür, was ein mangelfreies Bauansuchen zu beinhalten hat. Es steht nach dem Sachverhalt fest, dass die vorliegenden Unterlagen auch nach der Ergänzung diese Bedingungen nicht erfüllen und sich daher für eine Behandlung durch die Baubehörde nicht eignen.

Wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, ist das Vorgehen gemäß § 13 Abs. 3 AVG geboten (VwGH 2003/01/0032). Die Zurückweisung eines Antrages ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages sein (VwGH 2004/06/0084). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften im Anbringen fehlen. Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebungen zu setzen (vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2014, § 13 Rz 29 ff.). Wenn ein Anbringen von für die Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht, ist das Vorgehen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG geboten (VwGH 2003/01/0032). Die Zurückweisung eines Antrages ist allerdings nur zulässig, wenn die Behörde dem Antragsteller dessen Verbesserung nachweislich aufgetragen hat. Nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag kann Grundlage für eine Zurückweisung des Antrages sein (VwGH 2004/06/0084). Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften im Anbringen fehlen. Gleichzeitig hat die Behörde ausdrücklich eine angemessene Frist für die Mängelbehebungen zu setzen vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG-Kommentar 2014, Paragraph 13, Rz 29 ff.).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Partei über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung dann gemäß § 13 AVG zu belehren, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird (VwGH 2006/07/0001). Die Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte an die unvertretene Partei sowie an den Planer, einen Baumeister. Ein Baumeister ist (vgl. BGBl. I 1998/158-Novelle) im Bauverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person. Zum Zeitpunkt der Zustellung war die Partei daher noch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten; die nach der Einreichung der ergänzten Unterlagen mitgeteilte Auflösung des Mandates bleibt ohne Belang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Partei über die Rechtsfolge der Zurückweisung bei nicht fristgerechter Verbesserung dann gemäß Paragraph 13, AVG zu belehren, wenn der Auftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten wird (VwGH 2006/07/0001). Die Zustellung des Verbesserungsauftrages erfolgte an die unvertretene Partei sowie an den Planer, einen Baumeister. Ein Baumeister ist vergleiche BGBl. römisch eins 1998/158-Novelle) im Bauverfahren eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person. Zum Zeitpunkt der Zustellung war die Partei daher noch durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten; die nach der Einreichung der ergänzten Unterlagen mitgeteilte Auflösung des Mandates bleibt ohne Belang.

Daher hat der „Verbesserungsauftrag“ vom 05.01.2022 auch ohne ausdrückliche Androhung der Rechtsfolgen seine Wirkung entfalten können. Die Zurückweisung des Anbringens erfolgte zu Recht.

Der Vollständigkeit halber wird noch angeführt, dass aufgrund der Tatsache, dass nur über die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung zu entscheiden war, dem Gericht eine Sachentscheidung verwehrt ist. Vom Gericht können also im Beschwerdeverfahren keine mangelfreien Unterlagen nachgefordert werden.

Die Beschwerde war abzuweisen; jedoch wurde im Sinne der Rechtsklarheit der Spruch des angefochtenen Bescheides seiner Begründung angepasst.

VIII.   Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Baurecht, Baubewilligung, Zubau, Fehlbezeichnung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGKA:2022:KLVwG.850.6.2022

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2024
Quelle: Landesverwaltungsgericht Kärnten LVwg Kärnten, http://www.lvwg.ktn.gv.at
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