Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 30.06.2021 die Teilnahme ihres Sohnes am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an. 2. Mit Bescheid vom 09.09.2021 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Begründend wurde ausgeführt, dass von einer erforderlichen Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht auszugehen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 4. Mit Schreiben vom 29.10.... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin zeigte am 30.06.2021 die Teilnahme ihrer Tochter am häuslichen Unterricht für das Schuljahr 2021/2022 an. 2. Mit Bescheid vom 09.09.2021 untersagte die belangte Behörde die Teilnahme am häuslichen Unterricht. Begründend wurde ausgeführt, dass von einer erforderlichen Gleichwertigkeit des Unterrichts nicht auszugehen sei. 3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde. 4. Mit Schreiben vom 29.10... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang: Die ASt stellte die im
Spruch: bezeichneten Nichtigerklärungsbegehren in einem gemäß § 342 Abs 2 BVergG verbundenen Nachprüfungsantrag. Der zur Verfahrenszahl W131 2247444-2 beim BVwG protokollierte Nachprüfungsantrag mit seinen Nichtigerklärungsbegehren wurde von der ASt mit der Eingabe OZ 58 mittlerweile nach einer auftraggeberseitigen Zurücknahme der angefochtenen Entscheidungen zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Festste... mehr lesen...
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürz... mehr lesen...
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt: 1. Der Beschwerdeführer erhob am 24.11.2020 Beschwerde gegen den am 29.10.2020 zugestellten Bescheid (im Folgenden: angefochtener Bescheid) des Studienpräses der Universität Wien (im Folgenden: belangte Behörde), mit dem dem Beschwerdeführer der akademische Grad „Doktor der Rechtswissenschaften (Dr. iur.)“ verliehen wurde. 2. Mit Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde wurde die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. 3. Info... mehr lesen...