Begründung: I. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbe... mehr lesen...