TE Bvwg Beschluss 2020/1/3 W263 2153448-1

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Veröffentlicht am 03.01.2020
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Entscheidungsdatum

03.01.2020

Norm

AVG §10 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §17
WTBG §2

Spruch

W263 2153448-1/10Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Zulassung der XXXX als Vertreterin des XXXX im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 09.12.2016, VN XXXX , betreffend den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschlossen:

A)

Die XXXX wird gemäß § 17 VwGVG iVm § 10 Abs. 3 AVG iVm § 2 WTBG nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX im zur Zahl W263 2153448-1 beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren zugelassen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des Arbeitsmarktservice

XXXX (in der Folge: AMS) vom 09.12.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 23.11.2016 gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 AlVG mangels Erfüllung der Anwartschaft keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der gesetzlichen Rahmenfrist 0 Tage arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bzw. anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne.

2. Am 05.01.2017 erhob die XXXX als bevollmächtigte Vertreterin unter Berufung auf § 3 Abs. 1 Z 7 iVm § 88 Abs. 9 WTBG in der damaligen Fassung gegen den Bescheid vom 09.12.2016 fristgerecht Beschwerde.

3. Nach ergangenem Verbesserungsauftrag vom 13.01.2017 übermittelte die XXXX mit Schreiben vom 18.01.2017 die vom Beschwerdeführer unterschriebene Beschwerde an das AMS und führte nach Angabe des damaligen § 3 Abs. 2 Z 7 WTBG zur Vertretung im Verfahren vor dem AMS aus, dass sie die Lohnverrechnung gemacht habe, im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, sodass ihres Erachtens die Vertretung beim AMS damit unmittelbar zusammenhänge.

4. Die Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2017 erging an den Beschwerdeführer selbst und wurde der fristgerechte Vorlageantrag vom 03.04.2017 vom Beschwerdeführer selbst gestellt und eigenhändig unterschrieben.

5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.

6. Nach einem eingeräumten Parteiengehör berief sich die XXXX mit Schreiben vom 13.08.2019 gemäß § 77 WTBG auf eine aufrechte Vollmacht des Beschwerdeführers.

7. Im Rahmen des Parteiengehörs wurde dem Beschwerdeführer und der XXXX mit Schreiben vom 03.09.2019 vorgehalten, dass für das Bundesverwaltungsgericht derzeit, vorbehaltlich anders lautender Ermittlungsergebnisse, kein unmittelbarer Zusammenhang mit den für den Beschwerdeführer als gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten bestehe, insb. weil offen geblieben sei, für welchen Auftraggeber die XXXX die Lohnverrechnung sowie die Anmeldung zur Sozialversicherungsanstalt der Bauern durchgeführt habe.

Für die Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme wurde eine Frist von drei Wochen eingeräumt. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts werde auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werden, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme bzw. vorgelegte Nachweise anderes erfordern.

8. Am 25.09.2019 gab die XXXX bekannt, dass bezüglich des Vorhaltes keine Stellungnahme abgegeben werde. Der Beschwerdeführer nahm ebenso nicht Stellung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden unbedenklichen Verfahrensakten des AMS und des Bundesverwaltungsgerichts.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Senatszuständigkeit ergibt sich gegenständlich weder aus § 56 Abs. 2 AlVG noch aus § 9 Abs. 1 BVwGG. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

Gemäß § 10 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind als Bevollmächtigte solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

Gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 Wirtschaftstreuhandberufsgesetz (WTBG) idgF sind die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufs Steuerberater Berechtigten u.a. zur Vertretung in allen Verwaltungsverfahren bei den Einrichtungen des Arbeitsmarktservice - einschließlich der Vertretung vor den Verwaltungsgerichten - berechtigt, soweit diese mit den für den gleichen Auftraggeber durchzuführenden wirtschaftstreuhänderischen Arbeiten unmittelbar zusammenhängen.

Im gegenständlichen Fall wurde die Lohnverrechnung sowie im Zuge dessen die Anmeldung bei der Sozialversicherungsanstalt der Bauern von der XXXX durchgeführt. In diesem Zusammenhang blieb aber offen, für welchen Auftraggeber dies durchgeführt wurde und ergab sich daraus auch noch kein iSd § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG geforderter unmittelbarer Zusammenhang.

Mangels Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 3 Z 2 WTBG ist die XXXX somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht als Vertreterin der beschwerdeführenden Partei XXXX zuzulassen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Auftraggeber, Steuerberater, Vertretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W263.2153448.1.00

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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