Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber insgesamt drei Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt, wobei insgesamt Geldstrafen in der Höhe von S 7.500,-- (im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt wurden. Gleichzeitig wurden dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 64 VStG S 750,-- Verfahrenskosten vorgeschrieben. Während zunächst in offener Frist geg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (volle) Berufung kann zwar auf die Strafhöhe eingeschränkt, nicht jedoch nach erfolgter Einschränkung außerhalb der Rechtsmittelfrist (wieder) auf die Frage der Schuld erweitert werden (vgl. VwGH 30.1.1987, 86/18/0185). So ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sobald außerhalb der Rechtsmittelfrist eine nur (noch) gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung vorliegt; dies geschieht z.B. mit Einlangen der Erklärung des ausgewiesenen Vertreters bei der erkennenden Behör... mehr lesen...