Norm: KartG 2005 §38WettbG §11 Abs1WettbG §12 Abs5
Rechtssatz: Zur Geltendmachung eines allfälligen Beweisverwertungsverbots bedarf es keines gesonderten Widerspruchs nach Abschluss der Hausdurchsuchung; ein darauf gestützter Einwand kann im Kartellverfahren selbst geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 16 Ok 2/12 Entscheidungstext OGH 06.06.2012 16 Ok 2/12 Veröff: SZ 2012/62 ... mehr lesen...
Norm: WettbG §12 Abs5
Rechtssatz: § 12 Abs 5 WettbG bezieht sich nur auf den Fall, dass der Adressat der Hausdurchsuchung die Durchsuchung und Einsichtnahme von Unterlagen bei der Hausdurchsuchung nicht gestattet. Hat die Bundeswettbewerbsbehörde einmal Einsicht in die Unterlagen genommen, Kopien angefertigt und dergleichen und damit die Hausdurchsuchung beendet, kommt ein Antrag auf Versiegelung nach § 12 Abs 5 WettbG nicht mehr in Betracht, ... mehr lesen...