Norm: KartG 2005 §29KartG 2005 §30WettbG §11a Abs2
Rechtssatz: Bei der Bemessung von Geldbußen nach § 29 Z 2 lit c KartG kommt dem Merkmal der fehlenden Bereicherung - anders als etwa bei § 29 Z 1 lit a KartG - nur untergeordnete Bedeutung zu, ist doch schwer vorstellbar, dass die Nichterfüllung eines Auftrags nach § 11a Abs 2 WettbG als solche überhaupt zu einer Bereicherung führen kann. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss des Kartellgerichts vom 21. 3. 2006, 29 Kt 80/05-30 idF des Berichtigungsbeschlusses vom 10. 4. 2006, 29 Kt 80/05-33, wurde der Antragsgegnerin gemäß § 11a Abs 3 WettbG 2005 (§ 11 Abs 5 WettbG 2002) aufgetragen, binnen 14 Tagen den dem Beschluss angeschlossenen Fragebogen der Bundeswettbewerbsbehörde, mit Ausnahme der Fragen 4, 8 und 9, zu beantworten und der Bundeswettbewerbsbehörde zu übermitteln, und zwar mit der Maßgabe, dass generell die Nennung von... mehr lesen...