1 Die revisionswerbende Wassergenossenschaft wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (in der Folge: BH) vom 14. Juli 1970 unter gleichzeitiger Genehmigung der Satzung als freiwillige Genossenschaft im Sinn des § 74 Abs. 1 lit. a Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) als Körperschaft öffentlichen Rechts anerkannt. Zweck der Revisionswerberin ist die Entwässerung der einbezogenen Grundstücke ihrer Mitglieder bzw. die Regelung des Grundwasserhaushaltes und die Erricht... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §73 Abs1 liteWRG 1959 §77 Abs3 litaWRG 1959 §85 Abs2WRG 1959 §85 Abs3WRG 1959 §85 Abs4
Rechtssatz: Die in § 85 Abs. 2 WRG 1959 angesprochenen Aufgaben der Wassergenossenschaften können sich insbesondere unmittelbar aus dem WRG 1959 sowie aus den darauf aufbauenden Verordnungen und Bescheiden sowie den Satzungen der Genossenschaften ergeben. Dass der Aufsicht der Wasse... mehr lesen...