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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §73 Abs1 liteRechtssatz
Die in § 85 Abs. 2 WRG 1959 angesprochenen Aufgaben der Wassergenossenschaften können sich insbesondere unmittelbar aus dem WRG 1959 sowie aus den darauf aufbauenden Verordnungen und Bescheiden sowie den Satzungen der Genossenschaften ergeben. Dass der Aufsicht der Wasserrechtsbehörde insbesondere auch die Überwachung obliegt, ob eine Wassergenossenschaft ihren Aufgaben nach ihrer - von der Wasserrechtsbehörde genehmigten oder erlassenen - Satzung nachgekommen ist, ergibt sich auch aus § 85 Abs. 4 WRG 1959, wonach die Wasserrechtsbehörde, wenn Maßnahmen nach den § 85 Abs. 2 und 3 WRG 1959 nicht ausreichen, um die satzungsgemäße Tätigkeit der Genossenschaft zu gewährleisten, einen Sachwalter bestellen und ihn mit einzelnen oder allen Befugnissen von Organen der Genossenschaft betrauen kann. Der Genossenschaft obliegt in diesem Sinn als Aufgabe jedenfalls die Verwirklichung ihres in der Satzung zu regelnden (vgl. § 77 Abs. 3 lit. a WRG 1959) Zweckes; dies kann insbesondere die vom Gesetzgeber in § 85 Abs. 2 WRG 1959 genannte Erhaltung der Anlagen der Wassergenossenschaft sein (vgl. § 73 Abs. 1 lit. e WRG 1959). Eine Obliegenheit der Wassergenossenschaft, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 ergibt, ist die Konstituierung und Organisation der Genossenschaft in einer dem Gesetz entsprechenden Weise. Die Wasserrechtsbehörde hat nach § 85 Abs. 2 WRG 1959 etwa auf die Ergänzung einer Satzung hinzuwirken, die hinter den Vorgaben des WRG 1959 zurückgeblieben ist (vgl. VwGH 29.6.2000, 98/07/0182).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2021:RA2021070021.L06Im RIS seit
18.01.2022Zuletzt aktualisiert am
18.01.2022