Entscheidungsgründe: Die Beklagte ist eine freiwillige Wassergenossenschaft (§ 74 Abs 1 lit a WRG) mit dem Zweck der Errichtung und Erhaltung einer Wasserversorgungsanlage zur Versorgung der Liegenschaften und Anlagen ihrer Mitglieder mit Trink- und Nutzwasser. Ihre in der Generalversammlung am 28. 3. 2003 beschlossenen Satzungen wurden von der Wasserrechtsbehörde genehmigt. Nach § 3 (Mitgliedschaft) der Satzungen sind Mitglieder der Genossenschaft die freiwillig beigetretenen Eigen... mehr lesen...