Beachte Verweis auf VwGH vom 26.3.1990, Zl. 1571,1576/77 Rechtssatz: Erhaltungspflicht nach § 50 WRG besteht unmittelbar aufgrund des Gesetzes, ohne daß es einer eigenständigen bescheidmäßigen Konkretisierung bedarf, und zwar selbst dann, wenn die Behörde einmal zu einem früheren Zeitpunkt eine - überdies bloß teilweise - derartige Konkretisierung vorgenommen hat. Verletzung der privatrechtlichen Vereinbarung über die Erhaltungspflicht ist auf dem Zivilrechtsweg, nicht im Rahmen des ... mehr lesen...