Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin aufgrund der Anzeige der Gemeindepolizei der Marktgemeinde H vom 07.02.1994 zur Last gelegt, sie habe es vorsätzlich veranlaßt, daß am 25.01.1994 P E, wohnhaft in H, ihren Abfall, und zwar Sägespäne, im Gemeindegebiet H an der linken Uferböschung des Kehlbaches, bei der Brücke zum Schwimmbad, abgelagert habe, obwohl an dieser Stelle eine Hinweistafel mit der Aufschrift "Müllablagerungen verboten" aufgestellt und unbefugtes A... mehr lesen...