Norm: ABGB §364 B1WRG §39 Abs2WRG §47
Rechtssatz: Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Grundeigentümers zur Beseitigung eines auf seinem Grundstück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserflusses. Keine Zuleitung nach § 364 ABGB., wenn der obere Grundeigentümer die Beseitigung natürlich entstandener Hindernisse durch den unteren Grundeigentümer nicht duldet und den vorigen Zustand durch neuerliches Aufrichten des durch... mehr lesen...