Norm
ABGB §364 B1Rechtssatz
Es besteht keine privatrechtliche Verpflichtung des oberen Grundeigentümers zur Beseitigung eines auf seinem Grundstück natürlich entstandenen Hemmnisses des Wasserflusses. Keine Zuleitung nach § 364 ABGB., wenn der obere Grundeigentümer die Beseitigung natürlich entstandener Hindernisse durch den unteren Grundeigentümer nicht duldet und den vorigen Zustand durch neuerliches Aufrichten des durch den unteren Grundeigentümer beseitigten Hindernisses wiederherstellt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0011909Dokumentnummer
JJR_19640225_OGH0002_0080OB00037_6400000_001