Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin hatte ihr der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 23. Oktober 1961 die auf § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), gestützte Bewilligung erteilt, in dem ihrer Grundparzelle Nr. n1 der Katastralgemeinde V vorgelagerten Teil des öffentlichen Wassergutes Wörthersee einen Badesteg in der Länge von höchstens 20 m Länge und einer Breite von 1 m nach vorgelegten Planunterlagen zu errichten. Der Landeshauptmann von Kärnten hat... mehr lesen...