TE Vwgh Erkenntnis 1964/2/6 0839/63

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Veröffentlicht am 06.02.1964
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §121 Abs1;
WRG 1959 §4 Abs7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Schimetschek, Dr. Krzizek, Penzinger und Dr. Knoll als Richter, im Beisein des Schriftführers, Landesregierungskommissärs Dr. Roth, über die Beschwerde der IH in W gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 25. März 1963, Zl. 35.306-I/1/63, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Ansuchen der Beschwerdeführerin hatte ihr der Landeshauptmann von Kärnten mit Bescheid vom 23. Oktober 1961 die auf § 38 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), gestützte Bewilligung erteilt, in dem ihrer Grundparzelle Nr. n1 der Katastralgemeinde V vorgelagerten Teil des öffentlichen Wassergutes Wörthersee einen Badesteg in der Länge von höchstens 20 m Länge und einer Breite von 1 m nach vorgelegten Planunterlagen zu errichten. Der Landeshauptmann von Kärnten hatte für dieses Vorhaben in seiner in § 4 Abs. 7 WRG 1959 begründeten Eigenschaft als Verwalter des öffentlichen Wassergutes die widerrufliche Zustimmung unter Vorbehalt der Forderung auf Leistung eines Benützungsentgeltes ausgesprochen.

Mit Eingabe vom 27. September 1962 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass der Badesteg um 0,25 m breiter als vorgesehen ausgeführt worden sei, und dass er außerdem mit einer Stiege zum Abstieg in den See versehen worden sei. Sie ersuche, ihr hiezu nachträglich die Bewilligung zu erteilen. Der Überprüfungsbefund eines Amtssachverständigen vom 1. Oktober 1962 besagt, dass der Badesteg bei einer Länge von 18 m eine Breite von 1,27 m aufweise, und dass zusätzlich noch eine Badeplatte im Ausmaß von 10,74 m2 mit einer Stiege errichtet worden sei. Die Gesamtlänge des Einbaus betrage 22 m.

Mit Bescheid vom 22. Jänner 1963 stellte der Landeshauptmann von Kärnten gemäß § 121 WRG 1959 fest, dass der Badesteg nicht bewilligungsgemäß ausgeführt worden sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, die Liegeplatte binnen drei Monaten zu entfernen, weil der durch den Landeshauptmann vertretene Grundeigentümer hiezu weder eine Zustimmung erteilt habe noch willens sei, sie befristet zu erteilen. In der dagegen eingebrachten Berufung wandte sich die Beschwerdeführerin gegen die Verpflichtung zur Entfernung der Liegeplatte und brachte im wesentlichen vor, dass der Badesteg auch in dieser Ausführungsart nicht dazu angetan sei, irgendwelche öffentliche oder private Interessen zu beeinträchtigen.

Mit dem Bescheide vom 25. März 1963 gab die belangte Behörde der Berufung nicht Folge, sie änderte den vorinstanzlichen Bescheid aber dahin ab, dass gemäß § 121 WRG 1959 festgestellt wurde, dass die geringfügige Breitenabweichung des Steges zwar nachträglich genehmigt, die Beschwerdeführerin jedoch nach der gleichen Gesetzesstelle verpflichtet wurde, die konsenslos ausgeführte Liegeplatte binnen drei Monaten zu entfernen, während ihr Antrag auf Änderung des ursprünglichen Projektes gemäß § 38 WRG 1959 abgewiesen wurde. In der Begründung kam zum Ausdruck, dass der Landeshauptmann als gesetzlicher Verwalter des öffentlichen Wassergutes eine Überschreitung des genehmigten Projektes abgelehnt habe und dass ohne Zustimmung des Grundeigentümers keine Rechtsgrundlage gefunden werden konnte, die Projektserweiterung nachträglich zu bewilligen.

Diesem Berufungsbescheide wird mit der vorliegenden Beschwerde Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Last gelegt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde erwogen:

Im Gegenstande handelte es sich ausschließlich um ein Verfahren nach § 121 WRG 1959, in welchem zu überprüfen war, ob die errichtete Anlage mit der bewilligten Anlage übereinstimme. Das Ergebnis dieses Überprüfungsverfahrens hatte danach die Wasserrechtsbehörde durch Bescheid festzustellen und die Beseitigung der dabei etwa wahrgenommenen Mängel und Abweichungen zu veranlassen. Geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmte, konnten im Überprüfungsbescheide nachträglich genehmigt werden.

Die Beschwerdeführerin hat nicht bestritten, dass die von ihr errichtete und an den Badesteg angefügte Liegeplatte durch die erteilte wasserrechtliche Bewilligung nicht umfasst worden war. Dass sie durch diese Überschreitung des zugestandenen Eingriffes in das öffentliche Wassergut des Wörthersees in das Recht der Verwaltung dieses Wassergutes eingegriffen hat, darüber nicht willkürlich verfügen zu lassen, ist selbstverständlich. Ebenso selbstverständlich ist es, dass die konsenslose Errichtung einer Badeplatte über mehr als 10 m2 Seeraum und die Anlage einer Stiege hiezu auch nicht mehr als geringfügig zu wertende Abweichung vom Projekt verstanden werden kan. Das Nichteinverständnis des Landeshauptmannes zu diesen Projektsüberschreitungen musste deshalb für die belangte Behörde zwingend als Hindernis für eine nachträgliche Genehmigung im Sinne des § 121 Abs. 1 WRG 1959 gelten. Dass der Landeshauptmann von Kärnten aber nicht dazu berufen sei, im Rahmen der ihm in § 4 Abs. 7 WRG 1959 erteilten Befugnis zur Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke derartigen eigenmächtigen Eingriffen die Zustimmung zu versagen, ist nicht zu ersehen. Denn unter der "Verwaltung der zum öffentlichen Wassergut gehörenden Grundstücke" muss auch die Sicherung des Wassergutes gegen fremden Zugriff verstanden werden.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1952 als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 6. Februar 1964

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1964:1963000839.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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