Entscheidungsgründe: Die klagende Baugesellschaft hat mit dem Rechtsvorgänger des nunmehr beklagten Versicherers zu Polizze Nr *****, eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welcher die AHVB/EHVB 1986 zugrundelagen. Diese enthalten verschiedene Risikoausschlüsse, ua nach Art 7 Z 10 (sog "Überflutungsklausel"). Danach erstreckt sich die Versicherung "nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen durch Überflutungen aus stehenden und fließenden Gewässern, die dur... mehr lesen...
Norm: AHVB 1986 Art7 Z10EHVB 1986 Art7 Z10WRG §38 Abs3
Rechtssatz: Die Risikoausschlussklausel des Art 7 Z 10 AHVB/EHVB 1986 ist richtigerweise dahingehend zu interpretieren, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann gegeben ist, wenn die den Schaden auslösende Baumaßnahme innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussraumes liegt und somit für diesen Teil der Anlage, in welchem der Schaden eingetreten ist, eine wasserrechtliche Bewi... mehr lesen...