RS OGH 2003/8/5 7Ob134/03m

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Veröffentlicht am 05.08.2003
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Norm

AHVB 1986 Art7 Z10
EHVB 1986 Art7 Z10
WRG §38 Abs3

Rechtssatz

Die Risikoausschlussklausel des Art 7 Z 10 AHVB/EHVB 1986 ist richtigerweise dahingehend zu interpretieren, dass eine Leistungsfreiheit des Versicherers nur dann gegeben ist, wenn die den Schaden auslösende Baumaßnahme innerhalb des 30-jährlichen Hochwasserabflussraumes liegt und somit für diesen Teil der Anlage, in welchem der Schaden eingetreten ist, eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich gewesen wäre. Der Begriff der "Anlage" wird weit ausgelegt. Der Ausweisung der Abflussgrenzen von Hochwässern bestimmter Jährlichkeit im Wasserbuch nach §38 Abs3 WRG kommt nur vorläufige Aussagekraft zu; mit Rücksicht auf die sich immer wieder ändernden Abflussverhältnisse dient die Ausweisung im Wasserbuch bloß einer ersten Orientierung und Information für den Bürger, sie stellt aber kein Präjudiz für die Beurteilung des konkreten Einzelfalles dar.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überflutungsklausel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0117981

Dokumentnummer

JJR_20030805_OGH0002_0070OB00134_03M0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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