Norm: WRG §38 Abs1WRG §38 Abs2
Rechtssatz: Drahtüberspannungen und kleine Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege sind an sich auch Anlagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Eine solche Bewilligung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Gewässerstrecke zur Schiffahrt und Floßfahrt nicht benützt wird, wobei maßgeblich die Tatsache der Nichtbenützung, nicht die der Nichtbenutzbarkeit ist. Bei kleinen Wirtschaftsbrücken und ... mehr lesen...