Norm
WRG §38 Abs1Rechtssatz
Drahtüberspannungen und kleine Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstege sind an sich auch Anlagen, die einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfen. Eine solche Bewilligung ist jedoch dann nicht erforderlich, wenn die Gewässerstrecke zur Schiffahrt und Floßfahrt nicht benützt wird, wobei maßgeblich die Tatsache der Nichtbenützung, nicht die der Nichtbenutzbarkeit ist. Bei kleinen Wirtschaftsbrücken und Wirtschaftsstegen ist eine wasserrechtliche Bewilligung auch dann nicht erforderlich, wenn sich eine solche Überbrückung als schädlich (etwa für die Fischzucht) oder gefährlich (etwa für den Hochwasserabfluß) erweist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0082591Dokumentnummer
JJR_19771004_OGH0002_0010OB00019_7700000_002