Die beschwerdeführende Gesellschaft betreibt eine Schlächterei. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (LH) vom 1. Juli 1994 war ihr die wasserrechtliche Bewilligung für die Verregnung der Abwässer aus ihrem Schlacht- und Fleischereibetrieb mit einer Abwassermenge von maximal 3.875 m3/Jahr auf näher genannten Grundstücken unter Auflagen erteilt worden, die u.a. vorsahen, dass die Verregnung der Abwässer pflanzenbedarfsgerecht zu erfolgen habe (Spruchpunkt I B 1),... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §32b Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 98/07/0003 E 26. Februar 1998 RS 2
(hier nur dritter Satz) Stammrechtssatz Dem § 32b Abs 1 WRG ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die Indirekteinleitung zwar grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, daß diese Bewilligung aber entfällt, wenn das Kanalisationsunternehmen der Indirekteinleitung zustimmte. Vielmehr stellt §... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 21. Februar 1996 wurde der beschwerdeführenden Partei die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von 914 lfm Schmutzwasserkanal zur Entsorgung von je 50 Wohneinheiten am K.-See II und zur Einbringung von Abwässern im Ausmaß von maximal 118 EGW, maximal... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz
Norm: WRG 1959 §32b Abs1;
Rechtssatz: Dem § 32b Abs 1 WRG ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die Indirekteinleitung zwar grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, daß diese Bewilligung aber entfällt, wenn das Kanalisationsunternehmen der Indirekteinleitung zustimmte. Vielmehr stellt § 32b Abs 1 WRG die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei. Verweigert das Kanalisati... mehr lesen...