Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32b Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/07/0003 E 26. Februar 1998 RS 2 (hier nur dritter Satz)Stammrechtssatz
Dem § 32b Abs 1 WRG ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die Indirekteinleitung zwar grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, daß diese Bewilligung aber entfällt, wenn das Kanalisationsunternehmen der Indirekteinleitung zustimmte. Vielmehr stellt § 32b Abs 1 WRG die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Einleitung, so führt dies nicht dazu, daß die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, daß eine Indirekteinleitung - abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfinden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2000:1997070167.X02Im RIS seit
12.11.2001