RS Vwgh 2000/4/13 97/07/0167

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Veröffentlicht am 13.04.2000
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §32b Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0003 E 26. Februar 1998 RS 2 (hier nur dritter Satz)

Stammrechtssatz

Dem § 32b Abs 1 WRG ist keinerlei Hinweis zu entnehmen, daß die Indirekteinleitung zwar grundsätzlich bewilligungspflichtig ist, daß diese Bewilligung aber entfällt, wenn das Kanalisationsunternehmen der Indirekteinleitung zustimmte. Vielmehr stellt § 32b Abs 1 WRG die Indirekteinleitung grundsätzlich bewilligungsfrei. Verweigert das Kanalisationsunternehmen die Zustimmung zur Einleitung, so führt dies nicht dazu, daß die Indirekteinleitung bewilligungspflichtig wird, sondern dazu, daß eine Indirekteinleitung - abgesehen von den Fällen, in denen die Rechtsordnung die Möglichkeit bietet, die fehlende Zustimmung des Kanalisationsunternehmens zu ersetzen - nicht stattfinden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1997070167.X02

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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