IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde (1.) des AA, Adresse 1, ZZ, und (2.) der BB GmbH, Adresse 2, Y, beide vertreten durch Rechtsanwalt CC, Adresse 3, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt X vom 15.11.2019, Zahl ***, betreffend eines Strafverfahrens nach dem WRG 1959, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht: 1. Der Beschwerde wird Folge ge... mehr lesen...