1 Die Revisionswerberin ist Alleineigentümerin mehrerer land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundstücke. Mit dem im zweiten Rechtsgang erlassenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Murau (BH) vom 30. Oktober 2014 wurde die Revisionswerberin gemäß den §§ 32 und 138 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) verpflichtet, a) die bisherige Koppelhaltung von landwirtschaftlichen Nutztieren (z.B. Rinder, Ziegen, etc.) auf dem Grundstück Nr. 4/2 der KG K. entweder derart einzuricht... mehr lesen...