Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin im Instanzenzug dazu verpflichtet, auf einem bestimmt bezeichneten Grundstück nördlich eines näher bezeichneten Stationsgebäudes binnen gesetzter Frist die Überlaufleitung von der Faulgrube zum B.-Weg - Kanal auf eine Länge von 1 m, gemessen ab Grubenaußenwand, zu beseitigen und die verbleibende Ablauföffnung wasserdicht zu verschließen. Begründend verwies die belangte Behörde auf die Gutachten der Amtssachverständigen beider... mehr lesen...
Index: 81/01 Wasserrechtsgesetz93 Eisenbahn
Norm: EisenbahnG 1957 §34 Abs1;WRG 1959 §127 Abs1 lita;WRG 1959 §127 Abs1 litb;WRG 1959 §138 Abs1 lita;WRG 1959 §32 Abs2 lita;WRG 1959 §32 Abs5;WRG 1959 §99 Abs1;
Rechtssatz: Ist die vorgefundene Abwasserentsorgung (Einleitung von bloß mechanisch gereinigten Abwässern aus einem Eisenbahnstationsgebäude in einen Bach) nach § 32 Abs 2 lit a WRG bewilligungspflichtig, so si... mehr lesen...